RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Norm

AVG §56;
MeldeG 1991 §17 idF 2001/I/028;
Novellen BGBl2001/I/028;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz, dass Bescheiden die im Zeitpunkt ihrer Erlassung geltende Rechtslage zu Grunde zu legen ist, findet - vorbehaltlich anderslautender Anordnung - stets in Ansehung jener Rechtsvorschriften Anwendung, die das Zustandekommen des Bescheides (Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel) regeln. Bezüglich des Reklamationsverfahrens nach § 17 MeldeG 1991 bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden bei Erlassung ihrer Bescheide nicht von der jeweils geltenden Rechtslage auszugehen hätten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X03

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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