RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0286 E 15. Oktober 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst das Vorliegen einer "Generalvollmacht" reicht allein nicht für die Schlußfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0293).

Schlagworte

ProzeßvollmachtVertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050115.X02

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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