RS Vwgh 2001/7/3 98/05/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das von einem gemäß § 129 Abs. 10 Wr BauO erteilten Bauauftrag betroffene Bauwerk kein Superädifikat ist und daher der Bauauftrag zu Recht dem Eigentümer der Liegenschaft als Eigentümer des Bauwerkes erteilt worden ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998050236.X03

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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