RS VwGH Erkenntnis 2001/07/03 2001/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
beobachten
merken
Rechtssatz

Während mit der Anfügung des Abs. 8 im § 1 MeldeG 1991 noch keine inhaltliche Änderung der früheren Rechtslage erfolgt ist, vielmehr die nunmehr im Gesetz enthaltene demonstrative Aufzählung der zur Beurteilung einer Unterkunft als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen maßgeblichen Merkmale mit den bisherigen Bestimmungskriterien übereinstimmt (Hinweis E 31.8.1999, Zl. 99/05/0076), haben die Bürgermeister mit § 15a MeldeG 1991 die rechtliche Grundlage erhalten, von den Bürgern ihrer Gemeinde Informationen zur Wohnsitzanknüpfung einzuholen. Diese den Bürgermeistern zur Überprüfung der Richtigkeit der Meldedaten eingeräumte "eigene Dauerermittlungsbefugnis" dient ergänzend zur im § 15 Abs. 6 MeldeG 1991 eingeräumten Ermächtigung der Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens für die Feststellung eines Lebensmittelpunktes (siehe hiezu die RV zu Z 7). Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind daher zu löschen, wenn kein Reklamationsverfahren beantragt wird oder ein solches beendet worden ist (Abs. 2 des § 15a MeldeG 1991).

Im RIS seit
31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten