RS Vfgh 2002/6/17 B1190/99

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Veröffentlicht am 17.06.2002
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0001 Landesverfassung

Norm

B-VG Art83 Abs2
BVG Ämter d LReg §3 Abs1
GeschäftsO der Tir Landesregierung §2 Abs2, Abs3
Tir LandesO 1989 Art51 Abs4
Tir NaturschutzG 1997 §27
Tir NaturschutzG 1997 §40 Abs2 lita
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für ein Kraftwerk; keine Zuständigkeit des Kollegiums der Landesregierung in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, hier des Naturschutzes, gemäß der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

Rechtssatz

Die Bestimmung des §2 Abs3 Z1 der GeO der Tir Landesregierung, LGBl 14/1999, begründet keine Zuständigkeit des Kollegiums der Landesregierung in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung. Dies ergibt sich schon aufgrund ihrer Stellung im Normengefüge des Abs3 und aus der Bestimmung des §2 Abs7 der GeO der Tir Landesregierung, gemäß der auch Angelegenheiten, die nach Abs2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu besorgen sind, auf Antrag eines Mitgliedes der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden können. Die Regelung behält vielmehr bestimmte, in Form einer Generalklausel umschriebene Akte der Regierungspolitik der kollegialen Beschlussfassung vor. Die Bestimmung war daher bei der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht anzuwenden.Die Bestimmung des §2 Abs3 Z1 der GeO der Tir Landesregierung, Landesgesetzblatt 14 aus 1999,, begründet keine Zuständigkeit des Kollegiums der Landesregierung in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung. Dies ergibt sich schon aufgrund ihrer Stellung im Normengefüge des Abs3 und aus der Bestimmung des §2 Abs7 der GeO der Tir Landesregierung, gemäß der auch Angelegenheiten, die nach Abs2 durch die einzelnen Mitglieder der Landesregierung selbständig zu besorgen sind, auf Antrag eines Mitgliedes der gemeinsamen Beratung durch die Landesregierung unterzogen werden können. Die Regelung behält vielmehr bestimmte, in Form einer Generalklausel umschriebene Akte der Regierungspolitik der kollegialen Beschlussfassung vor. Die Bestimmung war daher bei der Erlassung des bekämpften Bescheides nicht anzuwenden.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, da der Bescheid zu Recht auf §2 Abs2 der GeO der Tir Landesregierung iVm der Geschäftsverteilung der Landesregierung gestützt werden konnte.Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, da der Bescheid zu Recht auf §2 Abs2 der GeO der Tir Landesregierung in Verbindung mit der Geschäftsverteilung der Landesregierung gestützt werden konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Kollegialorgan, Landesregierung, Landesverfassung, Naturschutz, Hoheitsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1190.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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