RS Vwgh 2001/7/3 99/05/0280

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO Wr §129 Abs5;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §1 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/05/0105 E 28. Oktober 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Die Blankett-Strafnorm des § 135 Abs 1 Wr BauO enthält eine deutliche Verweisung auf die Wr BauO und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Rechtsquelle für das Tatbild von Übertretungen iS dieses Gesetzes, nicht jedoch die Nichteinhaltung der in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Behörden, wie dies beispielsweise im § 137 Abs 1 WRG vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 normiert war. Ob eine Bestimmung der Wr BauO überhaupt eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann, muß daher in jeden Fall geprüft werden (Hinweis E 8.7.1963, 755/62, VwSlg 6070 A/1963). Mangels einer Bestimmung im § 135 Abs 1 Wr BauO, daß ein Zuwiderhandeln gegen Bescheide strafbar ist, scheidet die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages als Straftatbestand jedenfalls aus (hier wurde die Bestrafung des Besch auf die diesem bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung nach § 129 Abs 5 dritter Satz Wr BauO gestützt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999050280.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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