RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0209

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3a idF 2001/I/028;
Novellen BGBl2001/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 7

Stammrechtssatz

Für Studierende, die am Studienort einen weiteren Wohnsitz zum Zwecke des Studiums haben und sich im Wesentlichen nur während der Studienzeit aus Gründen der Ausbildung an diesem Wohnsitz aufhalten, kann - sofern nicht auch andere im § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 aufgezählte bzw. nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Kriterien vorliegen - nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie am Studienort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X07

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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