RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0209

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 idF 2001/I/028;
Novellen BGBl2001/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Da die Antragslegitimation nach § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 an dem materiellrechtlichen Kriterium "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hängt, kann das eigentliche Reklamationsverfahren nach § 17 leg. cit. erst eingeleitet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene in der Gemeinde des antragstellenden Bürgermeisters tatsächlich einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Nach Bejahung der Antragslegitimation des Bürgermeisters hat die Behörde in der Folge das eigentliche Verfahren nach § 17 MeldeG 1991 einzuleiten und darüber zu entscheiden, ob der Betroffene in der Gemeinde, in der er mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, weiterhin seinen Hauptwohnsitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X02

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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