RS Vwgh 2001/7/3 2001/05/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §15 Abs6;
MeldeG 1991 §15a Abs2 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §15a idF 2001/I/028;
Novellen BGBl2001/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/0198 E 3. Juli 2001 RS 4

Stammrechtssatz

Während mit der Anfügung des Abs. 8 im § 1 MeldeG 1991 noch keine inhaltliche Änderung der früheren Rechtslage erfolgt ist, vielmehr die nunmehr im Gesetz enthaltene demonstrative Aufzählung der zur Beurteilung einer Unterkunft als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen maßgeblichen Merkmale mit den bisherigen Bestimmungskriterien übereinstimmt (Hinweis E 31.8.1999, Zl. 99/05/0076), haben die Bürgermeister mit § 15a MeldeG 1991 die rechtliche Grundlage erhalten, von den Bürgern ihrer Gemeinde Informationen zur Wohnsitzanknüpfung einzuholen. Diese den Bürgermeistern zur Überprüfung der Richtigkeit der Meldedaten eingeräumte "eigene Dauerermittlungsbefugnis" dient ergänzend zur im § 15 Abs. 6 MeldeG 1991 eingeräumten Ermächtigung der Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens für die Feststellung eines Lebensmittelpunktes (siehe hiezu die RV zu Z 7). Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind daher zu löschen, wenn kein Reklamationsverfahren beantragt wird oder ein solches beendet worden ist (Abs. 2 des § 15a MeldeG 1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050209.X04

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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