RS VwGH Erkenntnis 2001/07/03 2001/05/0198

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der für die Zulässigkeit eines Antrages eines Bürgermeisters gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 MeldeG 1991 geforderte Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in seiner Gemeinde nur mit der Wohnsitzerklärung nach § 15a MeldeG 1991 erbracht werden kann und nur in den im § 17 Abs. 3a erster Satz MeldeG 1991 genannten Fällen von dieser Zulässigkeitsvoraussetzung abgesehen werden kann.

Im RIS seit
31.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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