RS Vwgh 2001/7/3 2000/05/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2001
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs4;
BauG Bgld 1997 §3 Z5;
BauRallg;
BauV Bgld 1998 §15;
RPG Bgld 1969 §14 Abs3 lita;

Rechtssatz

Mit dem Hinweis des Anrainers auf den "Immissionsschutz" gemäß § 3 Z. 5 Bgld BauG 1997 ist einerseits nicht auf die mangelnde Widmungskonformität des Bauvorhabens verwiesen und andererseits keine Einwendung im Rechtssinne erhoben worden. Dem betreffenden Vorbringen muss - um als Einwendung qualifiziert werden zu können -

entnommen werden können, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. D. h. im gegebenen Zusammenhang, das Vorbringen muss auf einen oder mehrere der im § 15 Bgld BauV 1998 erwähnten Emissionstatbestände (Lärm, Geruch, Rauch, Staub oder sonstige Einwirkungen) abgestellt sein. Der Anrainer hat aber nicht konkret dargetan, welche das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen und/oder Gefährdungen aus der Realisierung des in Rede stehenden Bauvorhabens für ihn entstehen könnten (Hinweis E 7. November 1995, 94/05/0173, m. w. N.).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050063.X08

Im RIS seit

12.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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