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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Verwertung im Sinne der Herstellung eines marktfähigen Produktes kann auch in der Erstellung eines Zwischenproduktes bestehen. Dem Gesetz (AWG 1990) ist nicht zu entnehmen, dass es sich um ein "Endprodukt" handeln muss, welches keiner weiteren Verwertung mehr zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X09Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015