RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs2 Z1;
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0018 E 18. Jänner 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Es stellt ein maßgebliches Kriterium für den Begriff der nach (allgemeiner Verkehrsauffassung) NEUEN Sache iSd § 2 Abs 2 Z 1 AWG 1990 (hier Kieselflourwasserstoffsäure) dar, daß es sich um eine Sache handeln muß, die erst ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (durch wen auch immer) harrt. Dies ergibt sich auch im Zusammenhalt mit § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990. Gegenüber dem in § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 erfaßten Tatbestand der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache meint § 2 Abs 2 Z 1 AWG 1990 offensichtlich die noch nie bestimmungsgemäß verwendete neue Sache. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung iSd § 2 Abs 2 Z 1 AWG 1990 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise (hier jener Personen am Markt, die mit Kieselflourwasserstoffsäure befaßt sind) an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X04

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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