RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Antragstellerin bei ihr anfallende Produktionsrückstände (hier: Filterrückstände) nicht deswegen an einen anderen Betrieb weitergibt, um sie los zu werden, sondern um sie dort verarbeiten zu lassen, um auf diesem Weg ihre Kunden mit einem für deren Produktion erforderlichen Produkt beliefern zu können, stellen die Filterrückstände keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990 dar, da keine Entledigungsabsicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X03

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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