RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs3a idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z1 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z3 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §2 Abs3a Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie sich aus der Einleitung des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 ("unbeschadet des Abs. 3") ergibt, sollten mit dieser Bestimmung von § 2 Abs. 3 AWG 1990 abweichende, den Abs. 3 unberührt lassende Regelungen über das Ende der Abfalleigenschaft für bestimmte Fälle getroffen werden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 1998 (1201 Blg. NR XX.GP) heißt es, wenn Sachen entgegen einer Verordnung nach § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151 nicht für den vorgesehenen Verwendungszweck eingesetzt würden, ende die Abfalleigenschaft nur unter der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 AWG 1990. Auch dies zeigt, dass die Kriterien für das Enden der Abfalleigenschaft im § 2 Abs. 3 AWG 1990 nicht gleichgesetzt werden können mit jenen des § 2 Abs. 3a AWG 1990 idF 1998/I/151. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein Ende der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 nur dann in Frage kommt, wenn die Kriterien des § 2 Abs. 3a Z. 1 bis 4 AWG 1990 idF 1998/I/151 erfüllt sind. Wohl aber kann das Vorliegen aller oder einzelner dieser Kriterien ein Indiz für das Ende der Abfalleigenschaft sein. Weiters lässt sich aus § 2 Abs. 3a Z. 4 AWG 1990 idF 1998/I/151 entnehmen, dass der Umstand, dass von einer aus Abfall gewonnenen Sache ein Umweltrisiko ausgeht, für sich allein noch nicht das Vorliegen eines nicht mehr Abfalleigenschaft aufweisenden Produktes verhindert. Maßgeblich ist vielmehr ein Vergleich mit den Gefahren, die von einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt ausgehen. Diese Wertung des Gesetzgebers ist auch auf das Enden der Abfalleigenschaft nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 übertragbar.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X06

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten