RS Vwgh 2001/7/4 96/12/0175

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;

Rechtssatz

Trotz kontinuierlicher Veränderungen der Gehaltsansätze ist die Erkennbarkeit des Übergenusses zu bejahen, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückgeht, weil diese Entwicklung keine unübersehbare ist, sofern nicht besondere, dieser Erkennbarkeit allenfalls entgegenstehende Umstände (zB das Erwarten einer höheren Gehaltsnachzahlung) vorliegen (Hinweis E 26.9.1979, 1101/78, VwSlg 9937 A/1979, sowie E 12.5.1980, 966, 978/79, VwSlg 10122 A/1980 - nur Rechtsatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120175.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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