RS Vwgh 2001/7/4 98/12/0174

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §155 Abs1 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0202 E 29. September 1999 RS 3

Stammrechtssatz

Da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses ist, dass die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist, hat die Behörde vor allem die Forschungstätigkeit des Universitätsassistenten während der Zeit seines provisorischen Dienstverhältnisses zu bewerten (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120174.X02

Im RIS seit

17.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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