RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Verpackung kann Bedeutung bei der Beantwortung der Frage zukommen, ob eine Sache zu Abfall wird. Dies hängt nämlich unter anderem davon ab, ob im öffentlichen Interesse die Erfassung der Sache als Abfall geboten ist. Wenn und insofern die Verpackung geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 1990 zu verhindern, kann sie bewirken, dass die Erfassung der Sache als Abfall nicht im öffentlichen Interesse geboten ist. Aber auch beim umgekehrten Fall, nämlich der Überschreitung der Grenze vom Abfall zum Nichtabfall, kann die Verpackung eine Rolle spielen. Diese Grenze wird allerdings nicht allein durch die Verpackung überschritten; Grundvoraussetzung ist, dass ein Produkt vorliegt. Die Verpackung bewirkt nicht für sich allein das Entstehen des Produktes, wohl aber erfüllt sie das weitere Erfordernis einer "zulässigen" Verwendung oder Verwertung, wenn sie verhindert, dass Umweltgefahren von dem Produkt ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X14

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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