RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0170

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §20 Abs3;
StudFG 1992 §20 Abs4;
StudFG 1992 §51 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der Umfang der Studiennachweise, auf die § 51 Abs 3 Z 2 StudFG 1992 verweist, lässt sich im Einzelnen gemäß § 20 Abs 3 (seit der Novelle BGBl Nr 1997/I/098 für nach dem AHStG eingerichtete Studien gemäß § 20 Abs 4) StudFG 1992 nur in Verbindung mit der Verordnung des zuständigen akademischen Organes ermitteln; dem Beschwerdeführer ist daher einzuräumen, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangels Bezugnahme auf diese Verordnung unvollständig geblieben ist. Es fehlt aber an der Wesentlichkeit dieses Mangels, da er entgegen dem Beschwerdevorbringen am Ergebnis nichts ändern konnte und auch den Beschwerdeführer, dem als Studierendem die betreffende Verordnung zugänglich sein musste und der auch im gesamten Verwaltungsverfahren, in dem ja bereits 1995 der mangelnde Studienerfolg ausgesprochen worden war, nie Zweifel betreffend den Inhalt dieser Verordnung geäußert hatte, nicht an der Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit gehindert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120170.X03

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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