RS Vfgh 2002/6/19 B20/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

StGG Art13
EMRK Art10
DSt 1990 §23 Abs2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unsachlicher und erkennbar beleidigender Äußerungen in einem Schreiben

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg 12796/1991, 14233/1995, 15586/1999) genießen unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da, wie aus Art10 Abs2 EMRK hervorgeht, in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren.

Hier wurde das in §23 Abs2 DSt 1990 normierte gesetzliche Erfordernis eines "anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens" aufgrund eines "dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts" nicht verwirklicht: Ungeachtet der gerichtlichen Strafbarkeit der als disziplinär beurteilten schriftlichen Äußerung des Beschwerdeführers ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus dem Verwaltungsakt irgendein Anhaltspunkt dafür, daß aus diesem Anlaß ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B20.2002

Dokumentnummer

JFR_09979381_02B00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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