RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2001
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus einer Zusammenschau des § 2 Abs. 1 Z. 2 und des § 2 Abs. 2 AWG 1990 ergibt sich, dass selbst das Vorhandensein von unter dem Aspekt des § 1 Abs. 3 legcit "gefährlichen" Stoffen dann nicht dazu führt, dass eine Sache als Abfall einzustufen ist, wenn diese Sache die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 AWG 1990 erfüllt. Die "Gefährlichkeit" einer Sache für sich allein muss daher noch nicht zu ihrer Einstufung als Abfall führen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Abfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X11

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten