RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0170

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
StudFG 1992 §2 Abs1;

Rechtssatz

Im Studienbeihilfeverfahren ist grundsätzlich jene Rechtslage anzuwenden, die zum jeweils (hier für die Erbringung des Leistungsnachweises) entscheidenden Stichtag gegolten hat (Hinweis E 22.2.1991, 90/12/0135)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120170.X01

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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