RS Vwgh 2001/7/4 98/12/0174

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §177 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;

Rechtssatz

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (betreffend die Aufteilung der Aufgaben des Universitätsassistenten) obliegt dem Dienstvorgesetzten ebenso wie dem Universitätsassistenten selbst, der gegebenenfalls ausreichende Zeit zur wissenschaftlichen Betätigung verlangen muss, aber auch sonst seine übrigen Entscheidungen bzw. Planungen, insbesondere während der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses, danach auszurichten hat, den erforderlichen Leistungsnachweis in diesem Bereich während dieser Zeit zu erbringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998120174.X06

Im RIS seit

17.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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