RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0022

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §73;

Rechtssatz

Zwar schließt allein das Fehlen der Bezeichnung als Devolutionsantrag in einer schriftlichen Eingabe an die Oberbehörde oder das Fehlen der Anführung des § 73 AVG für sich allein noch nicht das Vorliegen eines solchen Antrags aus. Da Eingaben bei der Oberbehörde die unterschiedlichsten Zwecke verfolgen können (zB Interventionsersuchen, (Dienst)Aufsichtsbeschwerden usw) und damit auch unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind - nur ein (zulässiger) Devolutionsantrag löst den Übergang der Zuständigkeit aus -, kommt es für die rechtliche Einordnung entscheidend auf deren Inhalt an. Ein Devolutionsantrag liegt dann vor, wenn sich aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe hinreichend ergibt, dass der Antragsteller (wegen der Säumigkeit der Unterbehörde) in der betreffenden Sache einen Zuständigkeitsübergang an die Oberbehörde verlangt (Hinweis B 16.12.1992, 92/12/0073, 92/12/0074).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120022.X03

Im RIS seit

19.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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