RS Vwgh 2001/7/4 99/12/0123

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs1 idF 1995/522;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1997/I/109;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 1997/I/109;

Rechtssatz

Die überwiegende Verwendung in der Lehre kann allenfalls gewisse Mängel in der Quantität der Forschungstätigkeit rechtfertigen, allerdings nur in einem gewissen Maß, das nicht nur bei völliger Untätigkeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn das im betreffenden Fach üblicherweise zu erwartende Ergebnis weit verfehlt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999120123.X03

Im RIS seit

17.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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