RS Vwgh 2001/7/4 99/07/0177

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15103030
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
31991L0156 Nov-31975L0442;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §2 Abs3;
EURallg;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass erst bei Vorliegen eines "Endproduktes" als Ergebnis eines völlig abgeschlossenen Verwertungsverfahrens die Abfalleigenschaft einer aus Abfall hergestellten Sache beendet sei, findet in der Rechtsprechung des EuGH keine Deckung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Abfall EndproduktGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X20

Im RIS seit

27.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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