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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;Rechtssatz
Die Auffassung, dass erst bei Vorliegen eines "Endproduktes" als Ergebnis eines völlig abgeschlossenen Verwertungsverfahrens die Abfalleigenschaft einer aus Abfall hergestellten Sache beendet sei, findet in der Rechtsprechung des EuGH keine Deckung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Abfall EndproduktGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070177.X20Im RIS seit
27.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015