RS Vwgh 2001/7/4 2000/12/0144

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Veröffentlicht am 04.07.2001
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §143 Abs2;
BDG 1979 §143;
BDG 1979 §245 Abs2;
BDG 1979 Anl1;

Rechtssatz

Bei der vom Gesetzgeber gewählten Regelungstechnik, nämlich durch die Angabe bestimmter Richtverwendungen, den damit aus dem Sachverhalt zum Zeitpunkt 1. Jänner 1994 zu gewinnenden Wert im Sinne der Kriterien des Funktionszulagenschemas die entscheidende normative Bedeutung beizumessen, darf dieser Gesetzesauftrag nicht durch eine "einvernehmliche Festlegung von Bewertungskriterien" zwischen zwei Verwaltungsstellen ersetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120144.X01

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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