Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Spruch
Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 zu Zlen. B1581/04 und B1582/04 wies der Verfassungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide der Telekom-Control-Kommission je vom 8. November 2004, Zlen. F3, 7/04-28 sowie F5/04-36, zurück.
Mit den am 19. Juli 2005 zur Post gegebenen Schriftsätzen werden die vorliegenden wortidenten Anträge gestellt, die Beschwerden "an den Verwaltungsgerichtshof in allen Fällen, die das VfGG (siehe auch §87 [Abs] 3 VfGG und Art144 Abs3) und andere Rechtsgrundlagen vorsehen", abzutreten.
2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG nur im Falle ihrer Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB. VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 28.2.2005, B129/04 ua.).
Die Anträge waren daher abzuweisen.
3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:B1581.2004Dokumentnummer
JFT_09949074_04B01581_2_00