TE Vfgh Beschluss 2005/9/26 B1581/04 ua

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Veröffentlicht am 26.09.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §87 Abs3

Spruch

Die Anträge auf Abtretung der Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 6. Juni 2005 zu Zlen. B1581/04 und B1582/04 wies der Verfassungsgerichtshof die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerden gegen die Bescheide der Telekom-Control-Kommission je vom 8. November 2004, Zlen. F3, 7/04-28 sowie F5/04-36, zurück.

Mit den am 19. Juli 2005 zur Post gegebenen Schriftsätzen werden die vorliegenden wortidenten Anträge gestellt, die Beschwerden "an den Verwaltungsgerichtshof in allen Fällen, die das VfGG (siehe auch §87 [Abs] 3 VfGG und Art144 Abs3) und andere Rechtsgrundlagen vorsehen", abzutreten.

2. Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG nur im Falle ihrer Abweisung oder Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen, nicht aber - wie im vorliegenden Fall - bei Zurückweisung einer Beschwerde (vgl. zB. VfSlg. 12.749/1991, 12.806/1991, 15.073/1998; VfGH 28.2.2005, B129/04 ua.).

Die Anträge waren daher abzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1581.2004

Dokumentnummer

JFT_09949074_04B01581_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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