RS Vwgh 2001/7/11 99/03/0321

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §24 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Beschwerderecht eines Grundeigentümers gegen die Genehmigung eines Gemeinderatsbeschlusses, mit dem einem Pächtervorschlag gemäß § 24 Abs. 3 Stmk JagdG 1986 entsprochen wurde, ist zu bejahen. Da über einen solchen Gemeinderatsbeschluss nach dem letzten Satz der angeführten Bestimmung kein Einspruchsverfahren durchzuführen ist, kann das Beschwerderecht in einem solchen Fall nicht von der vorherigen Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht werden (Hinweis E 23.9.1991, 91/19/0065, VwSlg 13489 A/1991).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung VerpachtungJagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung PächterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999030321.X01

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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