RS Vwgh 2001/7/11 2000/03/0282

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2001
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
AVG §37 Abs1;
AVG §45 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §24;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/03/0368 E 6. September 2001

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es im Beschwerdefall einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, dass sich die belangte Behörde mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, es müsse eine von ihm nicht erkennbare Funktionsstörung des Ecotags vorgelegen sein, und der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Abfrage der zentralen Ökopunktedatenbank nicht ausreichend auseinander gesetzt hat.

Schlagworte

Beweise Ermittlungsverfahren Allgemein Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030282.X01

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten