RS Vwgh 2001/7/11 97/03/0230

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat die gem. § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989, für Lenker von Personenkraftwagen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um mindestens 60 km/h überschritten. Es ist kein derart exorbitantes Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen, dass - in Verbindung mit den zur Nachtzeit gegebenen eingeschränkten Sichtverhältnissen - die Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinne des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 begangen worden wäre, wie dies etwa dem E 5.11.1997, 97/03/0037, zu Grunde lag. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Interesse der anrainenden Bevölkerung eine Verminderung des Verkehrslärms bezweckt (vgl. auch VfSlg. 13351/1993) und insofern die gegenüber der Regel des § 20 Abs. 2 StVO 1960, wonach auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden darf, niedrigere höchstzulässige Geschwindigkeit nicht für die Beurteilung besonders gefährlicher Verhältnisse nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 heranzuziehen ist. Der Strafausspruch vermag daher auch nicht in Anwendung des § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 (nur) unter dem Umstand der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit getragen zu werden.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030230.X10

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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