RS Vwgh 2001/7/11 98/03/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs1;

Rechtssatz

Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zwischen der Erlassung des früheren Bescheides und dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht eingetreten. Die Rechtskraft des früheren Bescheides bewirkt das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache, und zwar dahin, dass der frühere Bescheid die Wirkung entfaltet, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden konnte. Die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof berührt den angefochtenen Verwaltungsakt weder in seiner Geltung noch in seiner Vollziehbarkeit. Dem Eintritt der Rechtskraft des früheren Bescheides stand somit auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer gegen ihn Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben hatte.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030072.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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