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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Ankündigungen über die Auffindbarkeit einer Sehenswürdigkeit können grundsätzlich von erheblichem Interesse im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO 1960 sein. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist aber stets (Hinweis E 24.5.1995, 94/03/0275, mit weiterem Judikaturhinweis), dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches für die konkrete Ankündigung besteht (hier: Ankündigung einer nahezu 50 km entfernten Schauhöhle; es besteht hier kein konkretes Bedürfnis - als (zumindest) erhebliches Interesse der Straßenbenützer - für die Auffindbarkeit dieser Sehenswürdigkeit; ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030210.X01Im RIS seit
27.09.2001