RS Vwgh 2001/7/11 98/03/0210

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Ankündigungen über die Auffindbarkeit einer Sehenswürdigkeit können grundsätzlich von erheblichem Interesse im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO 1960 sein. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960 ist aber stets (Hinweis E 24.5.1995, 94/03/0275, mit weiterem Judikaturhinweis), dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches für die konkrete Ankündigung besteht (hier: Ankündigung einer nahezu 50 km entfernten Schauhöhle; es besteht hier kein konkretes Bedürfnis - als (zumindest) erhebliches Interesse der Straßenbenützer - für die Auffindbarkeit dieser Sehenswürdigkeit; ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030210.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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