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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/18/0068 E 13. September 1989 RS 1hier betreffend § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers füröffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 überGeschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zurNachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989)Stammrechtssatz
Es ist zwar richtig, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begrifflich niemals (ausschließlich) an einem bestimmten Punkt begangen werden kann, doch bedeutet es keinen den Lenker belastenden Verstoß gegen die Bestimmungen des § 44 a lit a VStG, wenn die Behörde aus der gesamten Strecke, auf der der Lenker eine Geschwindigkeitsübertretung beging, lediglich eine kurze Strecke als Tatort der Bestrafung zu Grunde legte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997030230.X05Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2013