RS Vwgh 2001/7/11 97/03/0230

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Geschwindigkeitsbeschränkung Autobahnen Nachtzeit 1989 §1 litc;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0068 E 13. September 1989 RS 1hier betreffend § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers füröffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 überGeschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zurNachtzeit, BGBl. Nr. 527/1989)

Stammrechtssatz

Es ist zwar richtig, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begrifflich niemals (ausschließlich) an einem bestimmten Punkt begangen werden kann, doch bedeutet es keinen den Lenker belastenden Verstoß gegen die Bestimmungen des § 44 a lit a VStG, wenn die Behörde aus der gesamten Strecke, auf der der Lenker eine Geschwindigkeitsübertretung beging, lediglich eine kurze Strecke als Tatort der Bestrafung zu Grunde legte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997030230.X05

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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