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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs2;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Schreiben der Fachabteilung für das Gesundheitswesen beim Amt der Landesregierung vom 11.5.1993, 17.5.1993 und 6.2.1996 verwiesen, wonach es nicht möglich sei, dem unabhängigen Verwaltungssenat Amtsärzte für ärztliche Gutachten zur Verfügung zu stellen. Als Begründung sei die laufende personelle Engpasssituation angegeben worden, wobei nach dem Schreiben vom 6.2.1996 sich die Situation bei den medizinischen Amtssachverständigen in keiner Weise gebessert habe; es entstünden vielmehr immer mehr gesetzliche Aufgaben, die von den Amtsärzten zu erledigen seien, wobei die Zahl der Amtsärzte jedoch gleich bleibe. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn der unabhängige Verwaltungssenat davon ausging, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand (Hinweis E 24.1.1996, 95/03/0167).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997030147.X01Im RIS seit
27.09.2001