RS Vwgh 2001/7/11 2000/03/0342

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Bei der im Zusammenhalt mit § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG 1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998 verletzten Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 stellt das Kennzeichen des Lastkraftwagens kein wesentliches Tatbestandselement dar (vgl. dazu das E 28.10.2001, 2000/03/0223), wenn die Angaben über die Tatzeit, den Tatort, die Tathandlung und die Person des Lenkers in einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung - hier: in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" - ausreichen, um dem Beschuldigten die Identifizierung des den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Lastkraftwagens zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinn auch das E 21.4.1999, 98/03/0350). In seiner "Rechtfertigung" hat der Beschuldigte selbst bereits das richtige Kennzeichen des von ihm zur angegebenen Tatzeit gefahrenen Lastkraftwagens angegeben und keinen Zweifel daran gelassen, dass er den in der Aufforderung genannten Lastkraftwagen zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Behörde die im erstinstanzlichen Spruch angegebene Kennzeichennummer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges berichtigt hat. Auch wenn das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagens in der Anzeige und in der Aufforderung zur Rechtfertigung unrichtig angegeben war, liegen rechtzeitige Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG betreffend die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung vor.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030342.X01

Im RIS seit

27.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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