RS Vwgh 2001/7/18 99/13/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §62 Abs1 Z4
BewG 1955 §62 Abs1 Z5
BewG 1955 §69
BewG 1955 §70 Z10

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
99/13/0218
Besprechung in:
SWK 10/2021, S. 669-677;

Rechtssatz

Nach den Materialien zu den in BGBl 1976/318 und BGBl 546/1982 vorgenommenen Novellierungen des BewG sollten Wirtschaftsgüter, die der Haltung von Pflichtnotstandsreserven zu dienen bestimmt sind, nicht der Besteuerung unterliegen. Diese Wirtschaftsgüter sollten weder als Betriebsvermögen noch als sonstiges Vermögen besteuert werden. Sie unterlagen damit nicht der Gewerbekapitalsteuer, der Vermögensteuer und dem Erbschaftssteueräquivalent (Hinweis Bericht des Handelsausschusses, 213 BlgNR 14. GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999130217.X01

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten