RS Vwgh 2001/7/18 97/13/0179

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

30/01 Finanzverfassung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

FinStrG §254 Abs1;
F-VG 1948 §11 Abs1;
KommStG 1993 §15;
KommStG 1993 §17;

Rechtssatz

Die bescheidmäßige Festsetzung der Kommunalsteuer ist dem Bereich der Landesvollziehung zuzuordnen (Hinweis E 22. April 1999, 97/15/0202; E 28. März 2001, 96/13/0018). Bei der Ahndung der in § 15 KommStG 1993 normierten Delikte handelt es sich damit um den Vollzug landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes im Sinne des § 254 Abs 1 FinStrG, was auch der Bundesgesetzgeber durch die Verweisung auf die Geltung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in der Bestimmung des § 15 Abs 3 KommStG 1993 deutlich gemacht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130179.X03

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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