RS Vfgh 2002/6/24 B982/02

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Veröffentlicht am 24.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Feststellung, daß die Beschaffenheit des von der mitbeteiligten Partei zur (gewerbebehördlichen) Genehmigung beantragten Restaurants samt (neuem) Gastgarten den Voraussetzungen des §359b Abs1 Z2 und §359b Abs2 GewO 1994 iVm §1 Z1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht; gleichzeitig Erteilung von Aufträgen und Auflagen an die Genehmigungswerberin zum Schutz der gemäß §74 Abs2 und §77 Abs3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen und zur Sicherung des Arbeitnehmerschutzes.Feststellung, daß die Beschaffenheit des von der mitbeteiligten Partei zur (gewerbebehördlichen) Genehmigung beantragten Restaurants samt (neuem) Gastgarten den Voraussetzungen des §359b Abs1 Z2 und §359b Abs2 GewO 1994 in Verbindung mit §1 Z1 der Verordnung, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht; gleichzeitig Erteilung von Aufträgen und Auflagen an die Genehmigungswerberin zum Schutz der gemäß §74 Abs2 und §77 Abs3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen und zur Sicherung des Arbeitnehmerschutzes.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und die diesem zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht zu prüfen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft Bregenz) eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist, weil zum einen der Gesetzgeber selbst die Nutzung der mit einer allgemeinen Betriebszeitengarantie ausgestatteten Gastgärten nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet (vgl. dazu VfSlg. 14.551/1996), welche ihm zur Hintanhaltung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn auch ohne diesbezügliche Auflagen für den Lärmschutz für ausreichend erschienen, und zum anderen die der mitbeteiligten Partei im Genehmigungsbescheid (sonst) erteilten Aufträge bzw. Auflagen ausreichend erscheinen, um Gefährdungen der Nachbarn zu vermeiden.Der Verfassungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und die diesem zugrundeliegenden Rechtsvorschriften nicht zu prüfen. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit Bescheid (der Bezirkshauptmannschaft Bregenz) eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist, weil zum einen der Gesetzgeber selbst die Nutzung der mit einer allgemeinen Betriebszeitengarantie ausgestatteten Gastgärten nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet vergleiche dazu VfSlg. 14.551/1996), welche ihm zur Hintanhaltung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn auch ohne diesbezügliche Auflagen für den Lärmschutz für ausreichend erschienen, und zum anderen die der mitbeteiligten Partei im Genehmigungsbescheid (sonst) erteilten Aufträge bzw. Auflagen ausreichend erscheinen, um Gefährdungen der Nachbarn zu vermeiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B982.2002

Dokumentnummer

JFR_09979376_02B00982_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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