RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0078

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KommStG 1993 §11 Abs2;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Rechtssatz

Dass die Abgabe bei der in Konkurs verfallenen Gesellschaft weitgehend nicht mehr einbringlich war, erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass die Gesellschaft auch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen der zu entrichtenden Kommunalsteuer (siehe § 11 Abs 2 KommStG 1993) nicht in der Lage gewesen wäre, die Abgabe zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130078.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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