RS Vwgh 2001/7/18 97/13/0156

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;

Rechtssatz

Die Umsatzsteuerschuld aus den vom Unternehmen des Abgabepflichtigen als Subunternehmen erbrachten Leistungen ist nach der Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 1 lit a UStG 1972 in jenem Jahr entstanden, in dem die Leistungen des Unternehmens des Abgabepflichtigen abgeschlossen worden sind, ohne dass dem Legen einer Schlussrechnung oder den Gründen für das Unterbleiben einer Rechnungslegung in diesem Jahr rechtlich Bedeutung zukommen konnte (Hinweis E 24.3.1998, 97/14/0117, VwSlg 7260 F/1998; E 24.4.1996, 93/13/0254, VwSlg 7090 F/1996; E 24.10.1995, 91/14/0190; E 7.5.1990 89/15/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130156.X01

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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