RS Vwgh 2001/7/18 97/13/0156

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Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
UStG 1972 §21 Abs4;

Rechtssatz

Dass dem Erklärungspflichtigen aus Gründen, die ihn am Legen einer Schlussrechnung für die erbrachten Leistungen im zeitnahen Bereich ihres Abschlusses gehindert hatten, im Zeitpunkt der Erstattung der Umsatzsteuerjahreserklärung die genaue Höhe der entstandenen Umsatzsteuerschuld nicht bekannt war, rechtfertigte einen schätzungsweisen Ansatz der diesbezüglichen Umsatzsteuerschuld in der betreffenden Abgabenerklärung, erlaubte dem Abgabepflichtigen aber nicht, die rechtlich entstandene Umsatzsteuerschuld in der Umsatzsteuererklärung für das betroffene Jahr überhaupt nicht zu erfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997130156.X02

Im RIS seit

19.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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