RS Vwgh 2001/7/18 2001/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5;

Beachte

Besprechung in: SWK 3/2003 T9;

Rechtssatz

Es kommt im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer an. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 26.11.1996, 96/14/0028; E 27.1.2000, 98/15/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130090.X04

Im RIS seit

31.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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