RS Vwgh 2001/7/19 2000/12/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2001
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24a Abs2 Z1 idF 1986/387;

Rechtssatz

Die für eine vom Bund angemietete Wohnung im § 24a Abs. 2 Z. 1 GehG 1956 für die Grundvergütung im Natural- oder Dienstwohnungsverhältnis festgelegte Bemessungsgrundlage knüpft nicht am Hauptmietzins an, den der Bund als Mieter tatsächlich an den Vermieter entrichtet. Die Wendung "zu leisten hat" knüpft vielmehr daran an, was der Bund rechtens, d. h. nach dem von ihm abgeschlossenen Mietvertrag, soweit er mit den für das Mietverhältnis geltenden Rechtsvorschriften (wie z. B. MRG, WGG) in Einklang steht, als Hauptmietzins zu leisten hat (Hinweis: E 28.4.2000, Zl. 99/12/0311).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120081.X02

Im RIS seit

18.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten