RS Vwgh 2001/7/19 95/12/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Der Zweck des im ersten Satz des § 21 Abs. 2 ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist erkennbar der, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstückes zu bieten. Mit den gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuchen soll in erhöhtem Maß gewährleistet werden, dass der Empfänger der Sendung von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält (Hinweis B 19.9.1995, 95/14/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120206.X02

Im RIS seit

10.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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