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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §21 Abs2;Rechtssatz
Der Zweck des im ersten Satz des § 21 Abs. 2 ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist erkennbar der, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstückes zu bieten. Mit den gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuchen soll in erhöhtem Maß gewährleistet werden, dass der Empfänger der Sendung von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält (Hinweis B 19.9.1995, 95/14/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120206.X02Im RIS seit
10.09.2001