RS Vwgh 2001/7/19 96/12/0366

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Veröffentlicht am 19.07.2001
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72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs6 Z1;

Rechtssatz

Im Fall der Übernahme einer Diplomarbeit erst nach Beginn des letzten Semesters, für das noch Anspruch auf Studienbeihilfe bestand, fehlt es an der Kausalität der aufwendigen Diplomarbeit für die Studienzeitüberschreitung, da es selbst bei einer durchschnittlich umfangreichen Diplomarbeit nicht möglich gewesen wäre, den zweiten Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Anspruchsdauer abzuschließen. Auf die Vorarbeiten kann bei der Ermittlung des Zeitpunktes der Übernahme der Diplomarbeit nicht Bedacht genommen werden, weil diese Vorarbeiten zum Arbeitsaufwand einer durchschnittlichen Diplomarbeit zu zählen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120366.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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