RS Vwgh 2001/7/19 2000/12/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.07.2001
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §19 Abs2 Z3;
StudFG 1992 §19 Abs6 idF 1999/I/023;
StudFG 1992 §19 Abs6 Z2 idF 1999/I/023;
Verlängerung Anspruchsdauer Studienbeihilfe 1997 idF 1999/II/082;

Rechtssatz

Die in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe, BGBl. II Nr. 59/1997, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 82/1999, gewährte Zuerkennung eines zusätzlichen Semesters hat nur für die Anspruchsdauer Bedeutung, nicht hingegen für die Nachsicht von der Überschreitung der Studienzeit gemäß § 19 Abs. 6 StudFG 1992. Die den Studienfortgang behindernden Verhältnisse an der Universität, die zur Erlassung der Verordnung geführt haben, sind allenfalls als wichtige Gründe gemäß § 19 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120066.X02

Im RIS seit

09.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten