RS Vwgh 2001/7/20 99/02/0199

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Veröffentlicht am 20.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VStG §3 Abs1;

Rechtssatz

Holt die Behörde das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ein, der sich nicht nur auf die Aussagen der Meldungsleger, sondern auch auf die Angaben der den Besch bei seiner Einlieferung ins Krankenhaus untersuchenden und behandelnden Ärzte stützen konnte (Hinweis E 23. 9. 1992, 92/03/0133), so ist das nicht zu wenig, um festzustellen, ob mangelnde Zurechnungsfähigkeit vorgelegen ist oder nicht.

Schlagworte

Sachverständiger Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020199.X02

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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