RS Vwgh 2001/7/20 99/02/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2001
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §53a Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §53a idF 1998/I/158;
AVG §76 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG;
GebAG 1975;
VStG §24 idF 1998/I/158;
VStG §64 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0027 B 11. Oktober 1994 RS 1 (hier ohne Bezugnahme auf das Fehlen der Beschwerdelegitimation der Partei, die im Allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, mit dem Kosten eines Sachverständigen festgesetzt werden, betrifft allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen (Hinweis RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I, Anmerkung 6 zu § 53a AVG). Aufgrund eines solchen Bescheides hat die Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, den Sachverständigen zu bezahlen und es erwachsen ihr damit iSd § 76 Abs 1 AVG Barauslagen. Der Partei, die im allgemeinen gemäß § 76 Abs 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen.

Schlagworte

Gebühren Kosten Beweise Gewerberecht Pächter Vermieter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020259.X01

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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