RS Vfgh 2002/6/27 B1230/01 - B1231/01, B1383/03, B1201/04

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Index

L5 Kulturrecht
L5000 Pflichtschule allgemeinbildend

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Krnt AusführungsG zum Minderheiten-SchulG §1 Abs3
Krnt SchulG §11
Krnt SchulG §87
StV Wien 1955 Art7 Z2

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Auflassung einer zweisprachigen Volksschule in einer Kärntner Gemeinde mit mehrheitlich slowenischer Bevölkerung und Errichtung einer Expositur an diesem Schulstandort; staatsvertraglich garantierte Minderheitenrechte kein Recht der betreffenden Gemeinde; keine Verletzung im Selbstverwaltungsrecht, keine Willkür

Rechtssatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Auflassung einer zweisprachigen Volksschule gem §87 Abs1 und 2 Krnt SchulG in einer Kärntner Gemeinde mit mehrheitlich slowenischer Bevölkerung und Errichtung einer Expositur gem §11 leg cit an diesem Schulstandort.

Die Bestimmungen des Krnt SchulG, auf die sich der bekämpfte Bescheid stützt, lassen - verfassungskonform ausgelegt - im Besonderen §1 Abs3 des Krnt Landesgesetzes, mit dem die Grundsatzbestimmungen des Minderheiten-SchulG für Kärnten ausgeführt werden, unberührt. Damit ist aber dem Art7 Z2 StV Wien, dem zu Folge im autochthonen Siedlungsgebiet der slowenischen Minderheit in Kärnten, wie es sich aus Art7 Z3 StV Wien ergibt, für die Minderheit in Betracht kommende Elementarschulen schon von der Zielsetzung des Art7 StV Wien her notwendig für jede Gemeinde bestimmt werden müssen (vgl VfSlg 12.245/1989, S 581), Genüge getan. Der weitere Bestand der Volksschule Zell-Winkel neben der Volksschule Zell-Pfarre ist demnach nicht geboten; umso weniger können Bedenken dann bestehen, wenn am Standort der bisherigen Volksschule Zell-Winkel eine Expositurklasse der in der Gemeinde Zell situierten Volksschule Zell-Pfarre eingerichtet wird, in der Elementarunterricht in slowenischer Sprache angeboten wird; auf die schulrechtliche Organisationsform dieses Unterrichtes kommt es dabei nämlich nicht an.

Durch den angefochtenen Bescheid wird auch das Recht der beschwerdeführenden Gemeinde auf Besorgung der ihr nach dem Krnt SchulG zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich nicht verneint.

Siehe auch B v 28.06.02, B1231/01: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde einer weiteren Gemeinde unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung. Im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde von Eltern bzw Schülern mangels Legitimation.

Das Krnt SchulG räumt einzelnen Personen - wie hier denen, die die aufzulassenden Volksschulen als Schüler besucht haben oder - den weiteren Bestand dieser Volksschule vorausgesetzt - künftig besuchen würden bzw. den Eltern solcher Schüler - keinen Einfluss auf die dort geregelten schulorganisatorischen Maßnahmen - etwa die Festlegung der Organisationsform der Volksschulen - ein (vgl VfSlg 8406/1978).

Siehe weiters B1383/03 und B1201/04, beide B v 28.09.04:

Zurückweisung der Beschwerden von juristischen Personen (Rat der Kärntner Slowenen und Zentralverband slowenischer Organisationen) mangels Legitimation unter Hinweis auf B1231/01.

Entscheidungstexte

  • B 1230/01
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.06.2002 B 1230/01
  • B 1231/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2002 B 1231/01
  • B 1383/03
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 1383/03
  • B 1201/04
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2004 B 1201/04

Schlagworte

Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht, Schulen, Minderheiten, Schulorganisation, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1230.2001

Dokumentnummer

JFR_09979373_01B01230_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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